Aktuelle Corona-Schutzverordnung vom Landessportbund (22.3.22)

22.03.2022

Lesen Sie hier die Mitteilung des Landessportbundes NRW zur aktuellen Corona-Schutzverordnung:

 

das Land NRW hat – in Folge des geänderten IfSG – eine neue und veränderte CoronaSchVO NRW veröffentlicht, die seit dem gestrigen 19. März gültig ist.
Das Land NRW nutzt die Übergangsregelung laut IfSG, bis zum 2. April 2022, aufgrund der steigenden Anzahl von Corona-Patient*innen in den Krankenhäusern in NRW, sodass nicht alle möglichen Maßnahmen aufgehoben wurden.

Für die Indoor-Sportarten ergeben sich folgende, (weiterhin) aktuelle Regelungen:

AKTIVE

  • Teilnahme an Training und Wettkampf nach 3G-Regel
  • ungeimpfte Schüler*innen ab 18 Jahren – Schultestnachweis möglich
  • keine Testnachweispflicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren – als Aktive und Zuschauende

ZUSCHAUENDE

  • Zutritt nach 3G-Regel + Maskenpflicht oder
  • Zutritt nach 2G+-Regel, Maskenpflicht kann entfallen (bis maximal 1000 Zuschauende)
  • Auffrischungs-Impfung ersetzt weiterhin Test (Booster, inkl. Ausnahmen, s. VO § 2 (9)),

VERANSTALTENDE

  • Entfall der Auslastungsbeschränkungen für Zuschauende
  • 3G- bzw. 2G+-Kontrollen notwendig
  • Hygiene-/Infektionsschutzkonzept notwendig

HINWEISE – Änderungen im IfSG

Laut IfSG können in sogenannten „Gebietskörperschaften“ oder in einem ganzen Bundesland „Hot-Spot“-Regelungen verordnet werden, wenn bestimmte Parameter (Ausbreitung einer unbekannten Virusvariante bzw. Variante mit hoher Pathogenität, mit steiler Anstieg von Infektionszahlen, Überlastung Krankenhauskapazitäten) relevant werden.

Laut IfSG § 22a ff. (Stand: 18. März 2022) ändern sich ab 1. Oktober 2022 die Bedingungen für den Status „vollständig geimpft“. Demnach müssen entweder 3 Einzelimpfungen erfolgt sein oder ein Anti-Körper-Test vor der ersten Impfung oder ein positiver PCR-Testnachweis nach der ersten bzw. zweiten Impfung.